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Privater Dienstleister · keine Behörde
Entwurf – vom Auftraggeber zu ersetzen. Dieser Text ist ein Platzhalter und noch nicht rechtlich geprüft.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Modul Consulting GmbH

Für Transparenzregistermeldungen sowie die Beschaffung von Transparenzregister-, Handelsregister-, Unternehmensregister- und Gesellschaftsregisterauszügen

Stand: 31. Oktober 2026 | Fassung 1.0 – Geschäftskunden (B2B)

Teil A – Allgemeine Vertragsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich, Vertragspartner und Kundenkreis

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge zwischen der Modul Consulting GmbH (nachfolgend „Auftragnehmerin“) und ihren Auftraggebern über die auf der Website angebotenen Registerdienstleistungen.

(2) Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Bestellungen durch Verbraucher im Sinne des § 13 BGB zu privaten Zwecken sind nicht vorgesehen.

(3) Der Auftraggeber bestätigt vor Abgabe einer Bestellung ausdrücklich durch Aktivierung eines hierfür vorgesehenen Bestätigungsfeldes, dass er in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit beziehungsweise als zur Beauftragung berechtigter Vertreter einer zugelassenen Organisation handelt.

(4) Die Auftragnehmerin kann geeignete Nachweise über die Unternehmereigenschaft, Identität und Vertretungsberechtigung verlangen. Sie ist berechtigt, Bestellungen abzulehnen, wenn die Voraussetzungen für die Auftragsannahme nicht vorliegen, insbesondere wenn eine Bestellung erkennbar keinen Unternehmensbezug aufweist.

(5) Die Auftragnehmerin ist ein unabhängiger privater Dienstleister. Sie ist weder eine Behörde noch eine amtliche Registerstelle und handelt nicht im Auftrag des Transparenzregisters, des Bundesanzeiger Verlags oder einer sonstigen registerführenden Stelle.

(6) Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB (§ 305b BGB). Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, soweit die Auftragnehmerin ihrer Geltung ausdrücklich zustimmt.

§ 2 Gegenstand und Umfang der Dienstleistungen

(1) Die Auftragnehmerin bietet insbesondere folgende Leistungen an:

a) erstmalige Übermittlung von Meldungen an das Transparenzregister;

b) Übermittlung von Änderungsmitteilungen;

c) administrative Berichtigung bereits eingereichter Transparenzregistermeldungen;

d) administrative Unterstützung bei der Beantragung und elektronische Bereitstellung von Transparenzregisterauszügen unter Beachtung der gesetzlichen Zugangsvoraussetzungen und des von der registerführenden Stelle vorgeschriebenen Verfahrens;

e) Beschaffung von aktuellen, chronologischen und historischen Handelsregisterauszügen;

f) Beschaffung verfügbarer Gesellschafterlisten, Gesellschaftsverträge, Satzungen und sonstiger Registerdokumente;

g) Beschaffung verfügbarer Unterlagen aus dem Unternehmensregister;

h) Beschaffung von Gesellschaftsregisterauszügen und verfügbaren Gesellschaftsregisterdokumenten;

i) rechnerische und grafische Aufbereitung von Beteiligungsquoten auf Grundlage der Kundenangaben, soweit diese Leistung ausdrücklich angeboten und gesondert beauftragt wird.

(2) Der geschuldete Leistungsumfang ergibt sich aus der jeweiligen Produktbeschreibung, der vom Auftraggeber ausgewählten Dienstleistung, der Bestellübersicht und der Auftragsbestätigung.

(3) Die Dienstleistungen werden grundsätzlich als einmalige Einzelaufträge erbracht. Eine laufende Überwachung von Registereinträgen, regelmäßige Aktualisierung, automatische Änderungsmeldung oder sonstige Dauerbetreuung ist nicht geschuldet, sofern hierfür keine gesonderte Vereinbarung geschlossen wird.

(4) Die Auftragnehmerin kann zur Vertragserfüllung geeignete technische Dienstleister und Erfüllungsgehilfen einsetzen, soweit dies gesetzlich und vertraglich zulässig ist.

§ 3 Abgrenzung zu Rechts- und Steuerberatung

(1) Eine Rechts- oder Steuerberatung sowie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls sind nicht Gegenstand des Vertrags.

(2) Die Auftragnehmerin übernimmt insbesondere keine rechtliche Ermittlung oder Feststellung wirtschaftlich Berechtigter im Sinne des Geldwäschegesetzes (GwG).

(3) Soweit die Auftragnehmerin Beteiligungsquoten rechnerisch oder grafisch aufbereitet (§ 2 Abs. 1 lit. i, § 17), handelt es sich um eine rein technische Strukturierung auf Basis der Kundenangaben. Eine rechtliche Subsumtion unter die Tatbestände des GwG findet nicht statt. Der Auftraggeber prüft die Ergebnisse eigenverantwortlich rechtlich, gegebenenfalls unter Hinzuziehung qualifizierter Rechts- oder Steuerberater.

(4) Nicht geschuldet sind insbesondere:

a) die rechtliche Beurteilung gesetzlicher Mitteilungs- und Eintragungspflichten;

b) die rechtliche Bewertung unmittelbarer oder mittelbarer Kontrollverhältnisse;

c) die rechtliche Auslegung von Gesellschaftsverträgen, Treuhandvereinbarungen, Stimmrechtsbindungen oder Sonderrechten;

d) die rechtliche Prüfung von Befreiungs- oder Ausnahmetatbeständen;

e) die rechtliche Beratung im Zusammenhang mit Bußgeld-, Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren;

f) die verbindliche rechtliche Bewertung von Registereintragungen und Registerdokumenten.

(5) Erfordert die Bearbeitung eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls, kann die Auftragnehmerin den betreffenden Bearbeitungsschritt bis zur eigenverantwortlichen Klärung durch den Auftraggeber aussetzen.

(6) Die gesetzlichen und ausdrücklich vertraglich übernommenen Sorgfalts- und Leistungspflichten der Auftragnehmerin bleiben unberührt.

§ 4 Preise und Vergütung

(1) Für die angebotenen Dienstleistungen gelten die in Anlage 1 enthaltenen Preise gemäß dem jeweils wirksam einbezogenen Preis- und Leistungsverzeichnis.

(2) Maßgeblich für den einzelnen Auftrag sind die bei Vertragsschluss vereinbarte Leistung und der in der Bestellübersicht ausgewiesene Preis. Individuelle Preisvereinbarungen haben Vorrang.

(3) Die ausgewiesenen Entgelte vergüten die privaten Dienstleistungen der Auftragnehmerin und stellen keine amtlichen Registergebühren dar.

(4) Regulär erforderliche amtliche Abruf- und Einsichtnahmegebühren für die ausdrücklich angebotenen Standardprodukte sind in den ausgewiesenen Festpreisen enthalten, sofern in der jeweiligen Produktbeschreibung nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde.

(5) Die gesetzliche Jahresgebühr für die Führung des Transparenzregisters ist nicht Bestandteil der Servicevergütung. Sie wird von der zuständigen Stelle nach der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums der Finanzen zum Transparenzregister erhoben und entsteht unabhängig von einer Beauftragung der Auftragnehmerin.

(6) Zusätzliche Dienstleistungen, Sonderbearbeitungen oder gesonderte Kosten werden nur aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung berechnet.

(7) Änderungen des Preis- und Leistungsverzeichnisses gelten ausschließlich für zukünftige Bestellungen und haben keine Auswirkungen auf bereits geschlossene Verträge.

§ 5 Elektronischer Vertragsschluss

(1) Die Darstellung der Dienstleistungen auf der Website stellt kein verbindliches Vertragsangebot der Auftragnehmerin dar, sondern eine Aufforderung an den Kunden zur Abgabe einer Bestellung.

(2) Der Auftraggeber wählt die gewünschte Dienstleistung aus, gibt die erforderlichen Angaben in das elektronische Bestellformular ein und stellt gegebenenfalls erforderliche Unterlagen zur Verfügung. Die Angabe von Firma, Rechtsform und Anschrift des Unternehmens ist Pflichtangabe.

(3) Eine vorherige Kundenregistrierung ist grundsätzlich nicht erforderlich.

(4) Vor Abgabe der verbindlichen Bestellung erhält der Auftraggeber die Möglichkeit, seine Eingaben zu überprüfen und zu korrigieren. Die wesentlichen Leistungsmerkmale sowie der vollständige Gesamtpreis werden in einer Bestellübersicht angezeigt.

(5) Durch Betätigung der Schaltfläche „Zahlungspflichtig bestellen“ gibt der Auftraggeber ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrags ab.

(6) Die Auftragnehmerin bestätigt den Eingang der Bestellung unverzüglich elektronisch. Eine automatisierte Eingangsbestätigung stellt noch keine Annahme des Vertragsangebots dar, sofern sie nicht ausdrücklich als Auftragsannahme bezeichnet wird.

(7) Der Vertrag kommt durch ausdrückliche elektronische Auftragsbestätigung der Auftragnehmerin zustande.

(8) Eine vor Vertragsannahme erfolgende Zahlungsautorisierung oder Zahlungsbelastung stellt für sich genommen noch keine Vertragsannahme dar.

(9) Wird das Vertragsangebot nicht angenommen, werden bereits vereinnahmte Zahlungen unverzüglich über den ursprünglichen Zahlungsweg erstattet beziehungsweise noch bestehende Zahlungsautorisierungen aufgehoben.

(10) Der Vertragsschluss erfolgt in deutscher Sprache. Die Vertragsbestimmungen einschließlich der maßgeblichen AGB und Preisbedingungen werden dem Auftraggeber in abrufbarer und speicherbarer Form zur Verfügung gestellt.

§ 6 Zahlungsbedingungen

(1) Die vereinbarte Vergütung ist grundsätzlich vor Beginn der Bearbeitung zu zahlen, soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde.

(2) Die Bezahlung erfolgt über die im Bestellprozess angebotenen Zahlungsmethoden, insbesondere über unterstützte Zahlungsdienstleister wie Stripe und PayPal.

(3) Die Bearbeitung beginnt grundsätzlich nach Vertragsannahme, erfolgreicher Zahlungsbestätigung und Vorliegen der zur Ausführung erforderlichen Angaben, Erklärungen und Unterlagen.

(4) Der Auftraggeber erhält eine Rechnung nach Maßgabe der geltenden gesetzlichen Vorschriften.

(5) Bei fehlgeschlagenen oder rückbelasteten Zahlungen kann die Auftragnehmerin die Bearbeitung im gesetzlich zulässigen Umfang aussetzen.

(6) Im Falle des Zahlungsverzugs des Auftraggebers ist die Auftragnehmerin berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe sowie die gesetzliche Verzugspauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB in Höhe von 40,00 EUR geltend zu machen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

§ 7 Mitwirkungs- und Informationspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber stellt sämtliche zur Durchführung des Auftrags erforderlichen Informationen und Unterlagen vollständig, richtig und aktuell bereit.

(2) Er stellt sicher, dass er zur Auftragserteilung, Weitergabe der erforderlichen Informationen und Abgabe der entsprechenden Erklärungen berechtigt ist.

(3) Der Auftraggeber hat erforderliche Rückfragen innerhalb angemessener Frist zu beantworten und angeforderte Nachweise bereitzustellen.

(4) Bei unvollständigen, widersprüchlichen oder offensichtlich fehlerhaften Angaben ist die Auftragnehmerin berechtigt, die Bearbeitung bis zur Klärung auszusetzen.

(5) Der Auftraggeber ist verpflichtet, Änderungen an den für einen laufenden Auftrag relevanten Informationen unverzüglich mitzuteilen.

(6) Gesetzliche Informations-, Mitteilungs-, Aufbewahrungs- und Aktualisierungspflichten des Auftraggebers bleiben von der Beauftragung unberührt.

(7) Die Auftragnehmerin übernimmt keine rechtliche Richtigkeitsprüfung der Kundenangaben. Eigene gesetzliche und ausdrücklich übernommene Sorgfaltspflichten bleiben unberührt.

§ 8 Bearbeitungszeiten und Leistungshindernisse

(1) Angegebene Bearbeitungszeiten sind unverbindliche Schätzungen, sofern nicht ausdrücklich verbindliche Bearbeitungs- oder Fertigstellungstermine vereinbart wurden.

(2) Die Auftragnehmerin hat keinen Einfluss auf die internen Bearbeitungszeiten, technischen Verfügbakeiten oder Entscheidungen der zuständigen Registerstellen.

(3) Eine Expressbearbeitung ist nur geschuldet, wenn diese vom Auftraggeber im Bestellprozess als gesonderte, kostenpflichtige Zusatzoption ausgewählt und von der Auftragnehmerin bestätigt wurde. Eine solche Vereinbarung bezieht sich ausschließlich auf die eigene Bearbeitungs- und Weiterleitungszeit der Auftragnehmerin, nicht auf die anschließende Bearbeitungsdauer innerhalb der Behörden oder Registerstellen.

(4) Wesentliche Verzögerungen und Leistungshindernisse werden dem Auftraggeber in angemessenem Umfang mitgeteilt.

(5) Gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers bei Verzögerungen, Nichterfüllung oder sonstigen Leistungsstörungen bleiben unberührt.

§ 9 Stornierung, Kündigung und Vertragsbeendigung

(1) Für Transparenzregistermeldungen gewährt die Auftragnehmerin freiwillig eine kostenfreie Stornierung, solange die betreffende Meldung noch nicht an das Transparenzregister übermittelt wurde.

(2) Bei wirksamer Stornierung nach Absatz 1 wird das für die betreffende Meldung entrichtete Serviceentgelt vollständig erstattet.

(3) Nach ordnungsgemäßer vollständiger Übermittlung einer Transparenzregistermeldung besteht grundsätzlich kein Anspruch auf eine freiwillige Stornierungserstattung. Gesetzliche Rechte bei Leistungsstörungen bleiben unberührt.

(4) Bei der Beschaffung von Registerauszügen und Registerdokumenten richten sich Kündigung, Rücktritt, Vergütung und Erstattung nach den gesetzlichen Vorschriften und dem konkret vereinbarten Leistungsumfang.

(5) Gesetzliche Rechte zur Kündigung, zum Rücktritt und zur außerordentlichen Vertragsbeendigung bleiben unberührt.

(6) Für Verträge, die tatsächlich ausschließlich zwischen Unternehmern geschlossen werden, besteht kein gesetzliches Verbraucherwiderrufsrecht. Sollte im Einzelfall entgegen dem vorgesehenen Kundenkreis ein Verbrauchervertrag zustande kommen, bleiben zwingende Verbraucherrechte unberührt.

§ 10 Haftung

(1) Die Auftragnehmerin haftet unbeschränkt für vorsätzliche und grob fahrlässige Pflichtverletzungen der Auftragnehmerin, ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen sowie für schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

(3) Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. Hierzu gehören insbesondere die ordnungsgemäße Übermittlung freigegebener Meldedaten, die ordnungsgemäße Antragstellung bei der registerführenden Stelle sowie die ordnungsgemäße Beschaffung und unveränderte Bereitstellung bestellter Dokumente.

(4) Bei leicht fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist die Schadensersatzhaftung im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

(5) Die Auftragnehmerin haftet nicht für Schäden, die ausschließlich auf unrichtigen, unvollständigen oder veralteten Angaben des Auftraggebers beruhen, soweit ihr keine eigene zurechenbare Pflichtverletzung zur Last fällt.

(6) Für Verzögerungen, Entscheidungen oder inhaltliche Fehler der Registerstellen haftet die Auftragnehmerin nur, soweit ihr eine eigene zurechenbare Pflichtverletzung vorzuwerfen ist.

(7) Gesetzlich zwingende Haftungstatbestände bleiben unberührt.

§ 11 Datenschutz

(1) Die datenschutzrechtliche Rolle der Vertragsparteien bestimmt sich für jeden Verarbeitungsvorgang nach den tatsächlichen Umständen und den gesetzlichen Vorgaben. Die Beauftragung der Auftragnehmerin begründet nicht automatisch eine Auftragsverarbeitung im Sinne des Art. 28 DSGVO.

(2) Soweit die Auftragnehmerin im konkreten Fall als Auftragsverarbeiterin tätig wird, gilt hierfür die als Anlage 2 einbezogene Vereinbarung nach Art. 28 DSGVO, soweit deren Geltungsbereich eröffnet und sie wirksam vereinbart ist. Soweit die Auftragnehmerin eigenständig Verantwortliche ist, erfüllt sie die hierfür geltenden Datenschutzpflichten.

(3) Einzelheiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere zu Zwecken, Rechtsgrundlagen, Empfängern, Speicherdauer und Betroffenenrechten, ergeben sich aus der gesonderten Datenschutzerklärung der Auftragnehmerin. Diese enthält auch die Informationen für betroffene Personen, deren Daten nicht beim Auftraggeber selbst erhoben werden, insbesondere für wirtschaftlich Berechtigte.

(4) Der Auftraggeber stellt sicher, dass er zur Weitergabe personenbezogener Daten Dritter, insbesondere der wirtschaftlich Berechtigten und vertretungsberechtigten Personen, an die Auftragnehmerin berechtigt ist.

§ 12 Vertraulichkeit, Aufbewahrung und Löschung

(1) Die Auftragnehmerin behandelt nicht öffentlich bekannte Geschäfts- und Unternehmensinformationen, die ihr im Rahmen der Auftragsbearbeitung bekannt werden, vertraulich.

(2) Eine Weitergabe ist zulässig, soweit diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrags erforderlich und rechtlich erlaubt ist oder eine gesetzliche Verpflichtung besteht.

(3) Auftragsbezogene Unterlagen und personenbezogene Daten werden nur so lange gespeichert, wie dies für die jeweiligen zulässigen Verarbeitungszwecke, zur Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten oder aufgrund sonstiger gesetzlicher Rechtsgrundlagen erforderlich ist.

(4) Identitätsnachweise und Kopien von Ausweisdokumenten werden nur erhoben und verarbeitet, soweit dies für die jeweilige Dienstleistung erforderlich und rechtlich zulässig ist. Sie werden nach Wegfall des Verarbeitungszwecks gelöscht, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht oder sonstige zulässige Rechtsgrundlage eine weitere Speicherung erfordert.

Teil B – Besondere Bedingungen für Transparenzregistermeldungen

§ 13 Erstmeldungen und Änderungsmitteilungen

(1) Die Auftragnehmerin übernimmt im Rahmen des jeweiligen Auftrags die administrative Entgegennahme, formale Aufbereitung und Übermittlung der vom Auftraggeber bereitgestellten und freigegebenen Angaben an das Transparenzregister.

(2) Die gesetzliche Verantwortung für die Ermittlung, Aufbewahrung, Aktualisierung und Mitteilung der Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten verbleibt bei der hierzu verpflichteten Rechtseinheit.

(3) Die zur Übermittlung vorgesehenen Angaben müssen durch den Auftraggeber ausdrücklich freigegeben werden.

(4) Nach erfolgter Einreichung erhält der Auftraggeber eine elektronische Mitteilung und, soweit verfügbar, einen entsprechenden Einreichungsnachweis.

(5) Die Auftragnehmerin schuldet die ordnungsgemäße administrative Übermittlung der freigegebenen Meldedaten, nicht jedoch eine bestimmte Entscheidung der Registerstelle oder eine Bestätigung der materiell-rechtlichen Richtigkeit.

§ 14 Elektronische Vollmacht und Vertretungsberechtigung für Transparenzregistermeldungen

(1) Die Vollmacht wird in einem gesonderten elektronischen Erklärungsverfahren erteilt. Die Zustimmung zu diesen AGB allein stellt keine Vollmachtserteilung dar.

(2) Die elektronische Vollmachtserklärung erfolgt durch ausdrückliche Bestätigung des hierfür vorgesehenen Erklärungstextes im Bestellprozess. Eine handschriftliche Unterschrift ist grundsätzlich nicht erforderlich, soweit keine strengeren gesetzlichen oder verfahrensbezogenen Formanforderungen bestehen. Verlangt die registerführende Stelle eine bestimmte Form der Vollmacht oder einen bestimmten Nachweis, stellt der Auftraggeber diese auf Anforderung bereit.

(3) Der Auftraggeber beziehungsweise die erklärende Person bestätigt, zur Erteilung der Vollmacht für die betreffende Rechtseinheit berechtigt zu sein.

(4) Die Vollmacht umfasst die Übermittlung der vom Auftraggeber freigegebenen Angaben im Namen und Auftrag der meldepflichtigen Rechtseinheit sowie die unmittelbar damit zusammenhängende administrative Kommunikation mit der registerführenden Stelle.

(5) Die Vollmacht umfasst keine Befugnis zur rechtlichen Ermittlung wirtschaftlich Berechtigter oder zur eigenmächtigen inhaltlichen Änderung freigegebener Meldedaten.

(6) Die Auftragnehmerin kann bei begründeten Zweifeln an der Identität oder Vertretungsberechtigung zusätzliche Nachweise oder eine gesondert unterzeichnete Vollmacht verlangen.

§ 15 Freigabe der Meldedaten und Widerruf der Vollmacht

(1) Die Freigabe bezieht sich auf die konkret angezeigten Meldedaten der betreffenden Rechtseinheit.

(2) Die Vollmacht kann im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften widerrufen werden.

(3) Der Widerruf kann in Textform an die von der Auftragnehmerin hierfür bekannt gegebene Kontaktadresse übermittelt werden.

(4) Geht der Widerruf vor Übermittlung der betreffenden Meldung ein, wird die Auftragnehmerin diese Meldung nicht mehr einreichen.

(5) Für diesen Fall gilt die freiwillige Erstattungsregelung gemäß § 9 Abs. 1 und 2.

(6) Ein nach bereits erfolgter Übermittlung erklärter Vollmachtswiderruf entfaltet keine Rückwirkung auf die zuvor wirksam vorgenommenen Handlungen.

(7) Der Vollmachtswiderruf und die Beendigung des zugrunde liegenden Dienstleistungsvertrags sind rechtlich zu unterscheiden. Gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

§ 16 Berichtigungen von Transparenzregistermeldungen

(1) Berichtigungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage der vom Auftraggeber mitgeteilten und freigegebenen Korrekturen.

(2) Für Berichtigungen aufgrund nachträglich geänderter oder korrigierter Kundenangaben gelten die im Preis- und Leistungsverzeichnis ausgewiesenen Entgelte.

(3) Berichtigungen, die aufgrund eines von der Auftragnehmerin zu vertretenden Übermittlungsfehlers erforderlich werden, erfolgen im Rahmen der gesetzlichen Nacherfüllungs- und Schadensersatzpflichten ohne gesondertes Serviceentgelt.

§ 17 Aufbereitung von Beteiligungsquoten

(1) Soweit ausdrücklich angeboten und gesondert beauftragt, kann die Auftragnehmerin Beteiligungsinformationen erfassen, rechnerisch auswerten und grafisch darstellen.

(2) Die Auswertung erfolgt ausschließlich anhand der vom Auftraggeber bereitgestellten Informationen.

Teil C – Besondere Bedingungen für Registerauszüge und Registerdokumente

§ 18 Transparenzregisterauszüge: Antragsverfahren, Vollmacht und Berechtigungsnachweise

(1) Anträge auf Einsichtnahme in das Transparenzregister werden über das von der registerführenden Stelle vorgeschriebene elektronische Verfahren gestellt; nach der Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung (TrEinV) ist dies derzeit ausschließlich die Internetseite www.transparenzregister.de.

Die Leistung der Auftragnehmerin umfasst:

a) die Entgegennahme und formale Vollständigkeitskontrolle der erforderlichen Angaben und Nachweise;

b) die Registrierung beziehungsweise Antragstellung im Auftrag des Auftraggebers, soweit das Verfahren der registerführenden Stelle ein Handeln im Auftrag zulässt;

c) die elektronische Bereitstellung des erhaltenen Auszugs.

(2) Die Einsichtnahme setzt eine gesetzliche Einsichtsberechtigung nach § 23 GwG und die erforderlichen Nachweise voraus. Einsichtsberechtigt sind nach Maßgabe der jeweils geltenden Vorschriften insbesondere:

a) Behörden im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben;

b) Verpflichtete nach § 2 GwG, soweit die Einsichtnahme der Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten dient; dies ist im Antrag darzulegen;

c) sonstige Personen und Organisationen, soweit sie ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme darlegen und nachweisen.

(3) Der Auftraggeber hat die für den jeweiligen Antrag erforderlichen Angaben sowie Identitäts-, Vertretungs- und Berechtigungsnachweise vollständig und richtig bereitzustellen. Verlangt die registerführende Stelle weitere Nachweise oder Erklärungen, etwa eine Versicherung an Eides statt, gibt der Auftraggeber diese selbst gegenüber der registerführenden Stelle ab.

(4) Verfahrensschritte, die nach den Vorschriften oder den Vorgaben der registerführenden Stelle dem Antragsteller persönlich vorbehalten sind, insbesondere die Verifizierung der Identität, nimmt der Auftraggeber selbst vor. Die Auftragnehmerin verlangt und verwendet keine dem Auftraggeber persönlich erteilten Verifizierungsnummern, Zugangsdaten oder Passwörter. Der Auftraggeber gibt solche Daten nicht an die Auftragnehmerin weiter.

(5) Soweit die Auftragnehmerin einen Antrag im Auftrag des Kunden stellt, ist eine auftragsbezogene Vollmacht zu erteilen. Die Zustimmung zu diesen AGB allein ersetzt keine solche Vollmacht. Die Auftragnehmerin kann hierfür eine gesondert unterzeichnete Vollmachtsurkunde oder einen entsprechenden Berechtigungsnachweis verlangen.

(6) Form und Inhalt der Vollmacht sowie der weiteren Nachweise richten sich nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften und den Anforderungen der registerführenden Stelle. Soweit eine elektronische Erklärung oder Bestätigung zugelassen ist, kann diese verwendet werden.

(7) Eine Vollmacht begründet für sich genommen keine gesetzliche Einsichtsberechtigung und ersetzt insbesondere nicht den erforderlichen Nachweis eines berechtigten Interesses oder einer sonstigen gesetzlichen Einsichtsberechtigung.

(8) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die Bearbeitung bis zur Vorlage ausreichender Nachweise auszusetzen. Liegen die erforderlichen Voraussetzungen nicht vor, kann die Annahme der Bestellung abgelehnt oder ein bereits bestehender Auftrag nach Maßgabe der gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen beendet werden.

(9) Die Entscheidung über die Gewährung, den Umfang und mögliche Beschränkungen der Einsichtnahme liegt ausschließlich bei der registerführenden Stelle.

(10) Bei Bestellung eines Transparenzregisterauszugs schuldet die Auftragnehmerin die ordnungsgemäße Beschaffung und elektronische Bereitstellung des vereinbarten Dokuments, sofern die gesetzlichen und verfahrensbezogenen Voraussetzungen vorliegen. Wird die Einsicht durch die registerführende Stelle verweigert oder kann der Auszug aus anderen Gründen nicht beschafft werden, informiert die Auftragnehmerin den Auftraggeber unverzüglich. Vergütungs-, Erstattungs- und sonstige Ansprüche richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere unter Berücksichtigung der Mitwirkungspflichten und einer etwaigen Verantwortlichkeit der Vertragsparteien. Soweit kein Anspruch auf Vergütung besteht, werden bereits geleistete Zahlungen erstattet.

(11) Die Bereitstellung erfolgt grundsätzlich elektronisch im PDF-Format über einen vereinbarten sicheren Übermittlungsweg und ohne inhaltliche Veränderung des Auszugs.

(12) Amtlich beglaubigte Auszüge, besondere postalische Ausfertigungen und Sonderbescheinigungen sind nur Vertragsgegenstand, soweit diese ausdrücklich angeboten und gesondert vereinbart wurden.

(13) Ändern sich die gesetzlichen Voraussetzungen der Einsichtnahme, insbesondere im Zuge der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1640, gelten für die Antragstellung die jeweils geltenden Vorschriften.

§ 19 Beschaffung von Handelsregisterauszügen und weiteren öffentlichen Registerdokumenten

(1) Die Auftragnehmerin bietet die Recherche, Beschaffung und elektronische Bereitstellung öffentlich zugänglicher Handelsregisterauszüge und Registerdokumente als private Dienstleistung an.

(2) Die Beschaffung erfolgt auf Grundlage der vom Auftraggeber bereitgestellten Unternehmensangaben aus den rechtlich zugänglichen Registerquellen.

(3) Für die Beschaffung öffentlich zugänglicher Handelsregisterauszüge und Registerdokumente ist grundsätzlich keine gesonderte Kundenvollmacht und kein Nachweis eines berechtigten Interesses erforderlich.

(4) Die Beauftragung erfolgt über den elektronischen Bestellprozess. Der Auftraggeber bestätigt dabei ausdrücklich die ausgewählte kostenpflichtige Beschaffungs- und Übermittlungsdienstleistung.

§ 20 Unternehmensregister und Gesellschaftsregister

(1) Die Auftragnehmerin bietet die Beschaffung und elektronische Bereitstellung verfügbarer Unterlagen aus dem Unternehmensregister und dem Gesellschaftsregister an.

(2) Das Angebot erstreckt sich insbesondere auf die Beschaffung und elektronische Bereitstellung von öffentlich verfügbaren Jahresabschlüssen, Bilanzen und Gesellschaftsregisterauszügen.

(3) Die Beschaffung erfolgt im Rahmen der gesetzlichen und tatsächlichen Zugriffsmöglichkeiten.

(4) Soweit Dokumente öffentlich zugänglich sind und keine besonderen Zugangsvoraussetzungen bestehen, genügt die dokumentierte elektronische Beauftragung.

(5) Für nicht öffentlich zugängliche Dokumente oder besondere Ausfertigungen bleiben etwaige gesetzliche Zugangs- und Nachweisanforderungen unberührt.

(6) Ist ein bestelltes Dokument nicht verfügbar, wird der Auftraggeber informiert. Die weiteren Rechte richten sich nach der konkret vereinbarten Leistung und den gesetzlichen Vorschriften.

§ 21 Bereitstellung, Verfügbarkeit und Sonderleistungen

(1) Registerauszüge und Registerdokumente werden grundsätzlich elektronisch bereitgestellt.

(2) Bei Dokumenten mit personenbezogenen oder sonstigen schutzbedürftigen Angaben kann die Auftragnehmerin einen gesicherten Downloadweg oder eine andere angemessen geschützte Übermittlungsform vorsehen.

(3) Beglaubigungen, Apostillen, Legalisationen, Übersetzungen oder besondere postalische Zustellungen sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich als zusätzliche Leistung vereinbart wurden.

Teil D – Schlussbestimmungen

§ 22 Elektronische Kommunikation und Dokumentation

(1) Die Kommunikation zwischen Auftraggeber und Auftragnehmerin erfolgt grundsätzlich elektronisch über die angegebenen Kontaktmöglichkeiten.

(2) Der Auftraggeber hat eine zutreffende und empfangsbereite E-Mail-Adresse anzugeben.

(3) Rechtserhebliche Erklärungen können in Textform erfolgen, soweit keine strengeren gesetzlichen Formvorschriften bestehen.

§ 23 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

(1) Für die Vertragsbeziehungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Der Sitz der Auftragnehmerin befindet sich in Berlin. Ist der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Berlin ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag.

(3) Zwingende gesetzliche Zuständigkeitsregelungen bleiben unberührt.

§ 24 Schlussbestimmungen

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. An die Stelle unwirksamer Bestimmungen treten die gesetzlichen Vorschriften.

(2) Für den jeweiligen Auftrag gilt die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses wirksam einbezogene AGB-Fassung einschließlich der vereinbarten Preis- und Leistungsbedingungen.

(3) Änderungen oder Ergänzungen bereits geschlossener Verträge bedürfen der Textform (z. B. E-Mail). Der Vorrang individueller Vertragsabreden (§ 1 Abs. 6, § 305b BGB) bleibt unberührt.

Anlage 1 – Preis- und Leistungsverzeichnis

Sämtliche Preise verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 19 %, soweit diese anfällt. Vor Abgabe der verbindlichen Bestellung wird der vollständige Gesamtbetrag einschließlich Umsatzsteuer im Warenkorb angezeigt.

1. Transparenzregistermeldungen

  • Ersteintragung einer Rechtseinheit einschließlich eines wirtschaftlich Berechtigten: 79,00 € netto (zzgl. USt.)
  • Jeder weitere wirtschaftlich Berechtigte innerhalb derselben Ersteintragung: 20,00 € netto (zzgl. USt.)
  • Änderungsmitteilung je geändertem wirtschaftlich Berechtigten: 59,00 € netto (zzgl. USt.)
  • Berichtigung aufgrund nachträglich korrigierter Kundenangaben: 49,00 € netto (zzgl. USt.)
  • Korrektur von Tipp- oder Übermittlungsfehlern durch uns: Inklusive

2. Transparenzregisterauszüge

  • Einfacher digitaler Transparenzregisterauszug bei nachgewiesener Einsichtsberechtigung, einschließlich amtlicher Einsichtnahmegebühr: 99,00 € netto (zzgl. USt.)

Hinweis: Einsichtsberechtigte können den Antrag auch selbst über www.transparenzregister.de stellen. Dabei fällt nur die amtliche Gebühr an; sie beträgt derzeit 1,65 EUR je abgerufenem Dokument. Die Servicevergütung der Modul Consulting GmbH vergütet ausschließlich den privaten Aufwand für Unterstützung, Abwicklung und Bereitstellung.

3. Handelsregisterauszüge und Registerdokumente

  • Aktueller Handelsregisterauszug (PDF): 9,90 € netto (zzgl. USt.)
  • Chronologischer Handelsregisterauszug (PDF): 9,90 € netto (zzgl. USt.)
  • Historischer Handelsregisterauszug (PDF), soweit verfügbar: 12,90 € netto (zzgl. USt.)
  • Gesellschafterliste (PDF), soweit verfügbar: 12,90 € netto (zzgl. USt.)
  • Gesellschaftsvertrag oder Satzung (PDF), soweit verfügbar: 12,90 € netto (zzgl. USt.)

Hinweis: Der Abruf elektronischer Handelsregisterauszüge und bestimmter Registerdokumente ist über das gemeinsame Registerportal der Länder gebührenfrei möglich. Die Servicevergütung der Modul Consulting GmbH vergütet ausschließlich den privaten Aufwand für Recherche, administrative Abwicklung, technische Bereitstellung und digitale Übermittlung.

4. Unternehmensregister und Gesellschaftsregister

  • Letzter öffentlich verfügbarer Jahresabschluss (PDF): 14,90 € netto (zzgl. USt.)
  • Gesellschaftsregisterauszug (PDF), soweit verfügbar: 14,90 € netto (zzgl. USt.)

Eine rechtliche oder betriebswirtschaftliche Prüfung der Registerinhalte ist nicht enthalten.

Hinweis: Viele Veröffentlichungen im Unternehmensregister (wie Jahresabschlüsse) können über die staatlichen Plattformen unmittelbar kostenfrei eingesehen werden. Die Servicevergütung kompensiert den privaten Aufwand für die Recherche und Bereitstellung.

Anlage 2 – Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung (AVV)

Gemäß Art. 28 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Zwischen dem im jeweiligen Hauptvertrag bezeichneten Auftraggeber („Verantwortlicher“) und der Modul Consulting GmbH („Auftragsverarbeiterin“).

Diese Anlage gilt nur, soweit die Modul Consulting GmbH bei der administrativen Bearbeitung von Transparenzregistermeldungen tatsächlich personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden gemäß Art. 28 DSGVO verarbeitet. Für Verarbeitungen in eigener Verantwortlichkeit gilt sie nicht. Die datenschutzrechtliche Einordnung richtet sich nach den tatsächlichen Verhältnissen und wird durch diese Vereinbarung nicht begründet.

§ 1 Gegenstand, Art, Zweck und Dauer der Verarbeitung

(1) Gegenstand ist die administrative Entgegennahme, Erfassung, Prüfung auf formale Vollständigkeit, Aufbereitung, Übermittlung und Dokumentation der vom Verantwortlichen bereitgestellten und freigegebenen Meldedaten an das Transparenzregister im Rahmen des jeweiligen Einzelauftrags.

(2) Die Verarbeitung kann das Erheben, Erfassen, Ordnen, Speichern, Auslesen, Abgleichen auf formale Vollständigkeit, Übermitteln, Bereitstellen und Löschen von Daten umfassen. Die rechtliche Ermittlung wirtschaftlich Berechtigter ist nicht Gegenstand der Verarbeitung.

(3) Betroffene Personen sind insbesondere wirtschaftlich Berechtigte, gesetzliche Vertreter, benannte Ansprechpartner und gegebenenfalls weitere in Meldedaten oder Nachweisen genannte Personen.

(4) Datenarten sind insbesondere Name, Geburtsdatum, Wohnort, Wohnsitzland, Staatsangehörigkeiten, Angaben zu Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses, Kontaktdaten sowie zur Auftragsabwicklung erforderliche Vertretungs- und Berechtigungsnachweise; Identitätsdokumente nur, soweit rechtlich zulässig und erforderlich.

(5) Die AVV tritt mit wirksamer Einbeziehung in den jeweiligen Hauptvertrag in Kraft und gilt für die Dauer der Auftragsverarbeitung. Die Pflichten zur Vertraulichkeit, Löschung, Nachweisführung und Unterstützung gelten darüber hinaus, soweit erforderlich.

§ 2 Weisungen und Verantwortlichkeit

(1) Die Auftragsverarbeiterin verarbeitet die Auftragsdaten ausschließlich auf dokumentierte Weisung des Verantwortlichen, einschließlich einer etwaigen Übermittlung in ein Drittland, soweit nicht eine zwingende unions- oder mitgliedstaatliche Rechtsvorschrift eine andere Verarbeitung verlangt. In diesem Fall informiert sie den Verantwortlichen vor der Verarbeitung über die entsprechende Anforderung, sofern das Gesetz dies nicht aus wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses verbietet.

(2) Die vom Verantwortlichen im Bestellprozess ausdrücklich freigegebenen Meldedaten und der dokumentierte Einzelauftrag bilden die Erstweisung. Weitere Weisungen können in Textform über die vereinbarten Kontaktwege erfolgen; die Auftragsverarbeiterin dokumentiert sie. Weisungen dürfen den vereinbarten Leistungsumfang nicht ohne gesonderte Vereinbarung erweitern.

(3) Hält die Auftragsverarbeiterin eine Weisung für einen Verstoß gegen die DSGVO oder andere Datenschutzvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, teilt sie dies dem Verantwortlichen unverzüglich mit. Sie darf die Durchführung der betroffenen Weisung bis zur Klärung aussetzen.

(4) Der Verantwortliche ist für die Rechtmäßigkeit seiner Weisungen, die Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung, die Richtigkeit der übermittelten Meldedaten und die Erfüllung seiner datenschutzrechtlichen Informationspflichten verantwortlich. Eigene gesetzliche Pflichten der Auftragsverarbeiterin bleiben unberührt.

§ 3 Vertraulichkeit und Sicherheit

(1) Die Auftragsverarbeiterin stellt sicher, dass zur Verarbeitung befugte Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind oder einer entsprechenden gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen.

(2) Die Auftragsverarbeiterin trifft geeignete technische und organisatorische Maßnahmen gemäß Art. 32 DSGVO, die den Risiken der Verarbeitung angemessen sind. Die tatsächlich eingesetzten Maßnahmen werden im verbindlichen Anhang A beschrieben und bei Bedarf risikogerecht aktualisiert, ohne das vereinbarte Schutzniveau zu unterschreiten.

(3) Der Verantwortliche kann eine Beschreibung der aktuellen Maßnahmen verlangen. Wesentliche, das Schutzniveau beeinträchtigende Änderungen sind vorab mitzuteilen.

§ 4 Unterauftragsverarbeiter und Drittlandübermittlungen

(1) Der Verantwortliche erteilt eine allgemeine schriftliche Genehmigung zum Einsatz der in Anhang B konkret bezeichneten Unterauftragsverarbeiter für die dort angegebenen Tätigkeiten. Die Liste muss vor Beginn der jeweiligen Auftragsverarbeitung ausgefüllt und dem Verantwortlichen zugänglich sein.

(2) Beabsichtigte Änderungen durch Hinzunahme oder Ersatz von Unterauftragsverarbeitern teilt die Auftragsverarbeiterin dem Verantwortlichen in Textform mit angemessenem Vorlauf, grundsätzlich mindestens 14 Kalendertage vor Einsatz, mit. Der Verantwortliche kann innerhalb dieser Frist aus sachlichen datenschutzrechtlichen Gründen widersprechen. Können die Parteien den Widerspruch nicht ausräumen, darf die betroffene neue Verarbeitung nicht unter Einsatz des beanstandeten Dienstleisters erfolgen; gegebenenfalls ist der betroffene Auftrag zu beenden.

(3) Die Auftragsverarbeiterin verpflichtet Unterauftragsverarbeiter vertraglich auf Datenschutzpflichten, die mindestens den Anforderungen dieser Vereinbarung und des Art. 28 DSGVO entsprechen. Sie bleibt dem Verantwortlichen gegenüber für die Einhaltung der Pflichten der Unterauftragsverarbeiter verantwortlich.

(4) Eine Übermittlung personenbezogener Daten in ein Drittland oder an eine internationale Organisation ist nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DSGVO und im Rahmen dokumentierter Weisungen zulässig. Drittlandbezüge und vorhandene Transfermechanismen sind in Anhang B zu benennen.

§ 5 Unterstützung und Meldung von Datenschutzverletzungen

(1) Die Auftragsverarbeiterin unterstützt den Verantwortlichen durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, soweit dies möglich ist, bei der Beantwortung von Anträgen betroffener Personen nach Kapitel III DSGVO. Gehen solche Anträge unmittelbar bei ihr ein, leitet sie diese unverzüglich weiter, sofern sie nicht selbst aufgrund eigener gesetzlicher Pflichten handeln muss.

(2) Die Auftragsverarbeiterin meldet dem Verantwortlichen Verletzungen des Schutzes personenbezogener Auftragsdaten unverzüglich nach Bekanntwerden und übermittelt die verfügbaren Angaben insbesondere zu Art, Umfang, möglichen Folgen und ergriffenen beziehungsweise vorgeschlagenen Maßnahmen. Fehlende Informationen werden nachgereicht.

(3) Unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der ihr zur Verfügung stehenden Informationen unterstützt die Auftragsverarbeiterin den Verantwortlichen angemessen bei Pflichten nach Art. 32 bis 36 DSGVO, insbesondere bei Sicherheitsmaßnahmen, Meldungen, Benachrichtigungen, Datenschutz-Folgenabschätzungen und vorherigen Konsultationen.

§ 6 Nachweise, Audits und Kontrollen

(1) Die Auftragsverarbeiterin stellt dem Verantwortlichen alle zur Darlegung der Einhaltung von Art. 28 DSGVO erforderlichen Informationen zur Verfügung und ermöglicht Audits einschließlich Inspektionen durch den Verantwortlichen oder einen von ihm beauftragten, zur Vertraulichkeit verpflichteten Prüfer; sie wirkt daran mit.

(2) Prüfungen erfolgen unter angemessener Berücksichtigung berechtigter Geschäftsgeheimnisse und der Rechte anderer Kunden, grundsätzlich nach vorheriger Terminvereinbarung zu üblichen Geschäftszeiten. Bei begründetem Verdacht erheblicher Datenschutzverstöße oder auf Verlangen einer Aufsichtsbehörde sind erforderliche kurzfristige Prüfungen möglich.

(3) Geeignete aktuelle Nachweise, Prüfberichte und Dokumentationen können für eine zunächst dokumentenbasierte Kontrolle herangezogen werden; gesetzliche Kontrollrechte werden dadurch nicht ausgeschlossen.

§ 7 Rückgabe und Löschung

(1) Nach Abschluss der Erbringung der Auftragsverarbeitungsleistungen gibt die Auftragsverarbeiterin nach Wahl des Verantwortlichen die personenbezogenen Auftragsdaten in einem geeigneten elektronischen Format zurück oder löscht sie; vorhandene Kopien werden ebenfalls gelöscht, soweit keine unions- oder mitgliedstaatliche gesetzliche Aufbewahrungspflicht entgegensteht.

(2) Gesetzlich aufzubewahrende Daten werden nur noch für den Aufbewahrungszweck gespeichert, vor unbefugtem Zugriff geschützt und nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht gelöscht. Eigenständig rechtmäßig verarbeitete Daten der Auftragsverarbeiterin, etwa Rechnungs- und Nachweisdaten in eigener Verantwortlichkeit, werden hiervon nicht erfasst.

(3) Die Auftragsverarbeiterin bestätigt dem Verantwortlichen die auftragsgemäße Löschung auf Anfrage in Textform. Für Datensicherungen gelten dokumentierte Löschzyklen gemäß Anhang A; bis zur Löschung sind die Daten gesperrt beziehungsweise vor erneuter produktiver Verarbeitung geschützt.

§ 8 Rangfolge und elektronische Einbeziehung

(1) Diese Anlage ergänzt den jeweiligen Hauptvertrag ausschließlich für die nach § 1 erfasste Auftragsverarbeitung. Bei Widersprüchen zu allgemeinen Vertragsbedingungen gehen die datenschutzrechtlichen Regelungen dieser AVV für die Auftragsverarbeitung vor.

(2) Die AVV einschließlich der Anhänge A und B wird dem Verantwortlichen vor Vertragsschluss in speicherbarer Form bereitgestellt und bei einschlägigen Bestellungen ausdrücklich in den elektronischen Vertragsschluss einbezogen. Die jeweilige Fassung und Annahme werden dokumentiert. Die Schriftform nach Art. 28 Abs. 9 DSGVO kann auch elektronisch eingehalten werden.

(3) Anhänge A und B sind wesentliche Bestandteile dieser Vereinbarung. Ohne konkrete Angaben zu Maßnahmen und eingesetzten Unterauftragsverarbeitern ist die Vereinbarung als operative Vertragsgrundlage nicht abschließend ausgefüllt.